§ 1
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für das Schach zu begeistern.
2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Schachsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
b) Teilnahme an örtlichen und überörtlichen Turnieren,
c)
Durch Schulung
insbesondere der jugendlichen Mitglieder.
§ 2
1. Der Verein führt den Namen
„Düsseldorfer Schachklub DSK 1914/25 e.V.“
und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein
ist im Vereinsregister eingetragen .
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Jede/r Schachspieler/in kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme nur aus wichtigem Grund ablehnen. Mit der Mitgliedschaft verbindet sich die Verpflichtung zur pünktlichen Entrichtung der in § 11 der Satzung festgelegten Beiträge.
2. Die Satzung unterscheidet zwischen der aktiven und der passiven Mitgliedschaft. Das aktive Mitglied ist für den DSK spielberechtigt. Das passive Mitglied ist für einen anderen Verein spielberechtigt. Ansonsten haben aktive und passive Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten im Verein, u.a. Teilnahme an Versammlungen (mit voller Stimmberechtigung) und an allen Veranstaltungen des Vereins, Zahlung von Beiträgen etc.).
3.
Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Erlöschen des
Vereins oder bei Erlöschen der Mitgliedschaft hat das ausgeschiedene Mitglied
mit Ausnahme von evtl. überzahlten Beiträgen keine Ansprüche an den Verein
(siehe auch § 14 „Auflösung des Vereins“).
4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4
Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem ersten Spielleiter,
dem zweiten Spielleiter,
dem ersten Jugendwart,
dem zweiten Jugendwart,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Beisitzer.
2. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl auf der Jahreshauptversammlung. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes muß jedoch geheime Abstimmung vorgenommen werden.
4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 5
Vertretung
1. Der Verein wird durch seinen Vorstand vertreten.
2. Vertretungsberechtigt sind beide Vorsitzende gemeinsam oder ein Vorsitzender gemeinsam mit einem beliebigen Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.
§ 6
Materialwart und Spielausschuss
1. Der Vorstand wird vom Materialwart und dem Spielausschuss unterstützt.
2. Der Spielausschuss besteht aus drei einsatzbereiten und interessierten Mitgliedern. Er steht dem Spielleiter bei der Planung und Durchführung der Turniere und Wettkämpfe beratend und helfend zur Seite.
3. § 4 Ziffer 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 7
1. Der Jugendsprecher wird gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Jugendordnung von den Jugendlichen des Vereins gewählt. Jugendliche des Vereins sind Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Der Jugendsprecher hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und angehört zu werden.
§ 8
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Jedes Jahr
findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Eine Mitgliederversammlung findet außerdem statt, wenn:
a) der Vorstand eine solche einberuft,
b) 25 % der Mitglieder sie beantragen.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Ladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zugehen. Die Einladung erfolgt durch persönliche Übergabe oder mit einfacher Post. Eine Zusendung der Einladung per elektronischer Mail (e-mail) ist ebenfalls zulässig.
4. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied kann bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung schriftlich den Antrag stellen, andere Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Gibt der Vorstand dem Antrag nicht statt, so ist der Punkt unter „Verschiedenes“ zu besprechen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
6. Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Beiträge, Vermögen
Höhe der Vereinsbeiträge nach §
11 der Satzung :
€ 10,00 voller Beitrag
€ 6,00 ermäßigter Beitrag für Jugendliche nach Vollendung des 14 Lebensjahrs für Studenten und Auszubildende, sowie für Rentner und Arbeitslose
€ 3,00 ermäßigter Beitrag für Jugendliche vor Vollendung des 14. Lebensjahrs
Änderungen der Vereinsbeiträge
beschließt die Mitgliederversammlung
(Ausnahme von § 15 Ziffer 1).
Der Vorstand ist ermächtigt, bei sozialen Härtefällen den Beitrag ganz oder zum
Teil zu erlassen.
1. Alle Beiträge, Einnamen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Kassenführung
1. Der Kassenwart hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen mit Belegen nachweisbar sein.
2. Alle Belege müssen vom ersten oder zweiten Vorsitzenden abgezeichnet werden.
3. In jeder Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
4. Vor jeder Jahreshauptversammlung ist die Kassenführung von den Kassenprüfern zu prüfen.
5. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 11
Turnierordnung
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinsturniere gilt die Turnierordnung des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V., soweit keine andere Regelung getroffen wird.
2. Bei Streitfällen entscheidet der Spielleiter. Der von der Entscheidung Beschwerte kann den Spielausschuss anrufen. Die Entscheidung des Spielausschusses ist unanfechtbar.
§ 12
Sitz des Vereins
1. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§ 13
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Er wird am Ende des Monats wirksam, in dem die Erklärung dem Mitglied des Vorstandes zugeht.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins verletzt,
b) gegen die Satzung verstößt.
c) das Ansehen des Vereins schädigt,
d) mit mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monatsbeiträgen in Verzug gerät.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
2/3 Mehrheit. Das Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstandes zu hören. Entscheidet
der Vorstand auf Ausschluss, so kann das betroffene Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen.
Das Mitglied ist zu dieser Versammlung zu laden. Die Mitgliederversammlung hat
über den Ausschluss als 1. Punkt der Tagesordnung zu beschließen. Der Ausschluss
kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Versammlungsteilnehmer ausgesprochen
werden.
In der Zeit zwischen dem Beschluss des Vorstandes und der nächsten Mitgliederversammlung
ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes. Es ist nicht verpflichtet,
während dieser Zeit Beiträge zu entrichten.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Erscheinen in der gemäß Ziffer 1 einberufenen Mitgliederversammlung 1/3 aller Mitglieder nicht, so ist nach § 8 Ziffer 5, S.2,3 zu verfahren. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schachsports.
4. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
§ 15
Satzungsänderung
1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Abweichend von Ziffer 1 (2/3-Mehrheit) erfolgt die Festsetzung der Beiträge gemäß § 9 der Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Zweck des Vereins kann nicht geändert werden.
§ 16
Inkrafttreten
Die Vereinssatzung tritt am 6. Juni 1980 in Kraft.
Düsseldorfer Schachklub DSK 1914/1925 e.V.